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Allgemeine Geschäftsbedingungen

BSH- UND KMH®- LIEFERBEDINGUNGEN

1. Allgemeines
Holz ist ein Naturprodukt, kein Schnittholz gleicht dem andern. Aus diesem Grunde akzeptiert der Käufer vorbehaltlos die optische Verschiedenartigkeit der gelieferten Produkte. Bei der Holztrocknung entstehen Trocknungsrisse, die natürlicher Bestandteil des Holzes sind und somit in keinem Fall Anlass zur Beanstandung geben. Dies unabhängig von Häufigkeit, Verlauf, Breite, Tiefe und Länge der Risse. Äste, bzw. Astansammlungen sind natürlicher Bestandteil des Holzes: weder
Häufigkeit, noch Position und Zustand der Äste (Ausfalläste oder Gesundäste) können Anlass zur Beanstandung geben, genauso wenig wie eventuelle Krümmungen oder Verdrehungen, die bei der Holztrocknung entstehen können.

2. Risikoübergabe
Bei Abholung der Ware prüft der Käufer die Menge und die Qualität der Ware. Spätere Beanstandungen sind nicht zulässig.
Bei Frankolieferungen prüft der Käufer die Menge und die Qualität der Ware. Eventuelle Beanstandungen müssen unserem Fahrer mitgeteilt werden. Spätere Beanstandungen sind nicht zulässig.

3. Frankolieferung
Falls der Käufer bei der Bestellung fragt, die Ware im Abwesenheitsfall seinerseits wieder mit zurückzunehmen, übernimmt er die zusätzlichen Transportkosten. Falls der Käufer bei der Bestellung fragt, die Ware im Abwesenheitsfall seinerseits trotzdem abzusetzen, übernimmt er ab dem Moment der Lieferung die Risiken bezüglich Diebstahl und Qualitätsbeeinträchtigungen.

4. Transport, Aufbewahrung, Montage auf offener Baustelle (unverbindlicher Hinweis)
Um die Qualität der Ware nicht zu beeinträchtigen, muss diese in einem geschlossenen, witterungsgeschützten Fahrzeug transportiert werden. Falls die Ware nicht direkt montiert wird, muss diese in einem witterungsgeschützten, trockenen Raum aufbewahrt werden. Ab Eintreffen der Ware auf offener Baustelle muss die Ware witterungsgeschützt abgedeckt und mindestens 30 cm über Erdniveau sowie gerade gelagert werden. Für Qualitätsminderungen während dieser Lagerung lehnen wir jegliche Verantwortung ab.

5. Folienverpackung von BSH
Die Folienverpackung dient lediglich zum Schutz gegen Staub. Sie schützt weder gegen Sonneneinstrahlung noch gegen Feuchtigkeit oder Wasser. Falls das in Folie verpackte BSH doch mit Wasser oder Feuchtigkeit in Kontakt kommen sollte, muss die Folie sofort entfernt und verbleibendes Wasser abgewischt werden. Ansonsten entstehen Wasserflecken.


 

ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN

Folgende Bedingungen und Bestimmungen sind gültig für alle unsere Verkäufe, wenn nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Jeder Verkauf wird als in Atzerath getätigt angesehen. Für alle Streitigkeiten, wobei unsere Gesellschaft, sei es als Klägerin oder als Beklagte, auftreten muss, gilt Sankt Vith als alleiniger Gerichtsstand. Für Export: Im Streitfall sind die Gerichte von Sankt Vith oder die Gerichte am Wohnsitz des Käufers nach Wahl des Verkäufers allein zuständig.

ANGEBOTE

a) Unsere Angebote sind unverbindlich – Zwischenverkauf vorbehalten.
b) Verkäufe von unserem Agenten abgeschlossen sind erst gültig nachdem sie von uns bestätigt worden sind.
c) Alle Steuern gehen immer zu Lasten des Käufers. Im Falle einer Befreiung von Steuern ist der Käufer verpflichtet, dieses bei der Auftragsbestätigung schriftlich zu melden.

LIEFERUNGEN – ABNAHME – RISIKEN

a) Alle Waren müssen vor Versendung in unserem Sägewerk abgenommen werden, selbst im Falle einer Frankolieferung.
b) Unser Holz wird ohne Gewähr für verborgene Fehler verkauft. Die Abmessungen des gesägten Holzes werden nur andeutungsweise angegeben, und sie entsprechen keiner absoluten Genauigkeit. Die konventionellen Abmessungen für die Kubikvermessung sind die, die in den NBN 219-01 bis 04 vermerkt sind.
c) Alle Waren werden auf Risiko des Empfängers transportiert, selbst im Falle einer Frankolieferung.
d) Die angegebenen Lieferzeiten sind als annähernd zu betrachten. Eine Verzögerung in den Lieferzeiten führt nie zu Schadenersatz und gibt dem Käufer nicht das Recht, einen Auftrag rückgängig zu machen.
e) Wird als höhere Gewalt angesehen: Streik, Lock-out, Schlechtwetter, Maschinenbruch, Feuer, Frost, Mangel an Rohstoffe, im allgemeinen alle erzwungenen Produktionsreduzierungen, der Mangel an Transportmaterial, sowie Verspätung, bzw. Unfall von Transportmaterial. Die höhere Gewalt entbindet uns jeglicher Verantwortung für Nicht-Belieferung oder Verzögerung: der Käufer darf den Kauf nicht auflösen, noch irgendwo anders auf unsere Rechnung kaufen.

ZAHLUNGEN - ENTSCHAEDIGUNGEN

a) Der Verkäufer behält sich das Eigentumsrecht bis zur vollständigen Bezahlung vor.
Alle Risiken sind zu Lasten des Käufers. Die Anzahlungen können einbehalten werden zwecks Deckung der Wiederverkaufskosten.
b) Vorbehaltlich gegenteiliger und schriftlicher Vereinbarung sind unsere Rechnungen bar zahlbar. Wir verzichten nicht auf dieses Recht, wenn wir Wechsel ziehen.
c) Eventuelle Beanstandungen unserer Rechnungen müssen innerhalb von acht Tagen nach Rechnungserhalt eingereicht werden. Nach dieser Frist wird keine Beanstandung mehr entgegengenommen.
d) Sollte im Zustand des Käufers eine Änderung eintreten, so behalten wir uns das Recht vor, entweder den Vertrag aufzulösen, oder eine Bürgschaft zu verlangen. Wir haben immer das Recht, vor oder während der Ausführung des Vertrages durch Einschreibebrief eine Bürgschaft ersten Ranges zu fordern: wenn hierauf keine Folge geleistet wird, können wir ohne weiteres die Lieferung einstellen.
e) Erfolgt eine Zahlung nicht bis zu einem festgelegten Termin, so werden alle Schulden dieses Kunden fällig und wir können die Lieferung einstellen oder die Verträge auflösen, ohne dass ein Anspruch auf die noch zu liefernden Mengen bestehen bleibt.
f) Bei Begleichungsverspätung sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 15% zu berechnen. Wenn unsere Rechnungen 15 Tage nach Versand des Einschreibebriefes immer noch nicht bezahlt sind, wird darüber hinaus, und dies ohne besondere vorausgehende Mahnung, eine Nebenvergütung von 15% des Rechnungsbetrages berechnet mit einem Minimum von 38,00 €.

EIGENTUMSVORBEHALT FÜR UNSERE KUNDEN IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Tilgung aller uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden und noch entstehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund vor.
2. Der Kunde ist zur Verarbeitung unserer Erzeugnisse oder deren Verbindung mit anderen Erzeugnissen im Rahmen seines ordnungsgemässen Geschäftsbetriebes berechtigt. An den durch die Verarbeitung oder Verbindung entstehenden Gegenständen erwerben wir zur Sicherung unserer in Ziffer 1 genannten Ansprüche Miteigentum, das der Kunde schon jetzt überträgt. Der Kunde wird die unserem Miteigentum unterliegenden Gegenstände unentgeltlich verwahren. Die Höhe unseres
Miteigentumsanteil bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes unseres Erzeugnisses und dessen durch die Verarbeitung oder die Verbindung entstandenen Gegenstandes.
3. Wir gestatten unseren Kunden widerruflich die Weiterveräusserung im gewöhnlichen Geschäftsgang. Dieses Recht erlischt im Falle einer Zahlungseinstellung. Der Kunde tritt uns schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräusserung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten ab. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller Ansprüche nach Ziffer1. Der Kunde ist zum Einzug der abgetretenen Forderungen berechtigt, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen haben. Die Einziehungsermächtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt. Auf unser Verlangen hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er Ware veräussert hat und welche Forderungen ihm aus der Veräusserung zustehen, sowie uns auf seine Kosten öffentlich beglaubigte Urkunden über die Abtretung der Forderungen auszustellen.
4. Zu anderen Verfügungen über die in unserem Vorbehaltseigentum oder Miteigentum stehenden Gegenstände oder über die an uns abgetretenen Forderungen ist der Kunde nicht berechtigt. Pfändungen oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen der uns ganz oder teilweise gehörenden Gegenstände hat der Kunde uns unverzüglich mitzuteilen.
5. Wir sind jederzeit berechtigt, die Herausgabe der uns gehörenden Waren zu verlangen, wenn der Kunde mit einer Zahlung in Verzug kommt oder sich seine Vermögenslage wesentlich verschlechtert. Machen wir von dem Recht Gebrauch, so liegt – unbeschadet anderer zwingender Gesetzesbestimmungen – nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären.
6. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so werden wir auf Verlangen des Kunden insoweit Sicherungen nach unserer Wahl freigeben.